BFH-Rechtsprechung zur (fehlenden) Steuerschuldnerschaft von Bauträgern als Leistungsempfänger von Bauleistungen ist kein
rückwirkendes Ereignis
Verzinsung bei Umsetzung der geänderten Rechtsprechung
Zinslauf
Leitsatz
1. Die Rechtsprechung des BFH zur (fehlenden) Steuerschuldnerschaft von Bauträgern als Leistungsempfänger von Bauleistungen,
durch die sich die Rechtwidrigkeit der aufgrund der vormaligen Rechtsansicht ergangenen Steuerfestsetzungen gegenüber Bauträgern
herausgestellt hat, führt nicht zu einem rückwirkenden Ereignis, weil das BFH-Urteil lediglich deklaratorischer Natur ist
und die Erkenntnis der schon zuvor (hier: im Streitjahr 2009) geltenden Rechtslage vermittelt.
2. Soweit die Finanzverwaltung in Tz. 15a des III C 3 – S 7279/11/10002-09 / IV A 3 – S 0354/07/10002-10
(BStBl I 2017, 1001) die Auffassung vertritt, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und aufgrund des unionsrechtlichen Neutralitätsgebots
könne sie gegenüber Bauträgern als Leistungsempfängern von Bauleistungen die Änderung von Umsatzsteuerfestsetzungen verweigern,
wenn diese die zunächst im Hinblick auf § 13b UStG angemeldete Umsatzsteuer nicht an die nunmehr als Steuerpflichtige angesehenen
Leistungsempfänger nachzahlten oder wenn eine Aufrechnung mit einem an die Finanzverwaltung abgetretenen Erstattungsanspruch
ausscheide, ist dem nicht zu folgen. Auch § 17 UStG (analog) steht dem Änderungsbegehren nicht entgegen.
3. Es würde unbillig erscheinen, dem Fiskus unter Aushebelung des § 176 Abs. 2 AO nach § 27 Abs. 19 UStG die Änderung der
ursprünglichen Steuerfestsetzungen der leistenden Bauunternehmer zu ermöglichen, ohne dass die daraus entstehenden Zinsfolgen
neutralisiert werden könnten.
4. Unterlässt es das FA, im Rahmen der Nachforderung von Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Bauunternehmer Zinsen festzusetzen,
hat es nach dem Empfängerhorizont eine Billigkeitsmaßnahme im Sinne des § 163 AO zur Umsetzung von Tz. 16 des IV A 3 – S 0354/14/10001 / IV D 3 – S 7279/11/10002 (BStBl 2014, 1073) erlassen, an die das Gericht gebunden
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 989 Nr. 12 KÖSDI 2018 S. 20868 Nr. 8 UStB 2018 S. 194 Nr. 7 CAAAG-84157
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