BSG Beschluss v. - B 12 R 71/17 B

Sozialversicherung - Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit

Gesetze: § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 20 Abs 1 S 1 SGB 11, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 Halbs 1 SGB 11

Instanzenzug: SG Osnabrück Az: S 47 R 552/15 Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Az: L 2 R 227/17 Beschluss

Gründe

1I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit ist die Festsetzung von Sozialversicherungs- und Umlagebeiträgen sowie Säumniszuschlägen streitig. Die klagende GmbH betreibt ein Baugeschäft. Nach Auswertung strafrechtlicher Ermittlungsergebnisse im Rahmen einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte von ihr für die (illegale) Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. die Zahlung von Sozialversicherungs- und Umlagebeiträgen sowie Säumniszuschlägen iHv zusammen 76 960,14 Euro (Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ). Das SG Osnabrück hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Berufung zurückgewiesen. Nach einer Gesamtabwägung sei von einer Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. auszugehen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe die Einsatztage des Beigeladenen zu 1. festgelegt und die von ihm zu verrichtenden Aufträge vorgegeben (Beschluss vom ). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

2II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.

31. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).

4Die Klägerin entnimmt dem angegriffenen Beschluss des LSG den Rechtssatz, dass "das Kriterium der Zahlung eines hohen Entgeltes nur in Grenzfällen Relevanz erlangt". Dem stellt sie als Rechtssatz aus dem - SozR 4-2400 § 7 Nr 30, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) gegenüber, dass die Honorarhöhe ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sein könne. Es kann dahingestellt bleiben, ob damit sich widersprechende Rechtssätze aufgezeigt worden sind. Jedenfalls ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, weshalb die angegriffene Entscheidung des LSG auf der geltend gemachten Abweichung beruhen soll. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild prägen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden ( - SozR 4-2400 § 26 Nr 4 RdNr 24 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Unter Berücksichtigung der vom LSG in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkte sowie deren Gewichtung hätte die Klägerin daher darlegen müssen, dass sich ohne die vermeintliche Abweichung das Gewicht der vom LSG in die vorgenommene Gesamtabwägung eingestellten Indizien so zu ihren Gunsten verschoben hätte, dass entgegen dem Abwägungsergebnis des LSG eine Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. nicht mehr hätte angenommen werden können.

52. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann ein Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Das Übergehen eines Beweisantrags ist aber nur dann ein Verfahrensfehler, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht. Insoweit ist darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wurde, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte, in der abschließenden mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt, in dem feststand, dass das LSG von sich aus Ermittlungen nicht mehr durchführen würde, bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist (vgl B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6; - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; - SozR 3-1500 § 160 Nr 20 S 32 f). Dass ein Beweisantrag bis zuletzt gestellt worden sei, ist der Beschwerdebegründung aber nicht zu entnehmen.

63. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

74. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und 3 VwGO.

85. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und Abs 3 S 1, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 S 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:100418BB12R7117B0

Fundstelle(n):
RAAAG-84126