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Die steuerliche Behandlung von Serverbetriebsstätten
[i] Ausführlicher Beitrag s. Seite 376 Ob eine digitale Präsenz in verschiedenen Staaten, ohne klare physische Anknüpfungspunkte, eine (beschränkte) Steuerpflicht auslösen soll, wird derzeit viel diskutiert, zumal im Rahmen der OECD, der G20 und auch der EU. Der Betriebsstättenbegriff bedarf der Modernisierung, wie auch die Zuordnungsregeln. Besonders deutlich wird dies bei der Serverbetriebsstätte.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Server – Begriff und Eignung als Betriebsstätte
[i]Betriebsstätte setzt u. a. feste Geschäftseinrichtung vorausBei Geschäftsmodellen von Unternehmen der digitalen Wirtschaft fehlt heute oft eine physische Verbindung nach den klassischen Anknüpfungsmerkmalen. Sowohl nach dem deutschen Betriebsstättenbegriff als auch nach Art. 5 Abs. 1 OECD-MA 2017 benötigt man eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage.
[i]Unterscheidung von Software- und Hardware-ServernDer Begriff des Servers ist mit einer zweifachen Bedeutung belegt. Zum einen wird darunter die Software und zum anderen die Hardware verstanden. Im E-Commerce spielt der (Internet-)Server als Schnittstelle zwischen dem leistenden Unternehmer und dessen Marktpartnern eine wichtige Rolle.
[i]Hardware-Server können eine Betriebsstätte darstellen, Software-Server und Clouds (noch) nichtHardware-Server konstituieren grundsätzlich eine Betriebsstätte. Im Hinblick auf das Merkmal der Festigkeit ist zu berüc...