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Phantomlohn
Beitragsberechnung aus nicht gezahltem Lohn
Die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger entstehen dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, und orientieren sich an dem Arbeitsentgelt. Ob eine (vollständige) Auszahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts an den Arbeitnehmer tatsächlich erfolgt ist, ist für die Entstehung des Beitragsanspruchs unerheblich. Insbesondere bei Betriebsprüfungen kann es hier zu erheblichen Nachforderungen kommen.
I. Entgelt als Berechnungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Immer wieder kommt es vor, dass die Krankenkassen als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag Beiträge aus Lohn berechnen, der gar nicht gezahlt worden ist. Bei Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger werden in diesem Fall entsprechende Nachberechnungen vorgenommen.
Im Laufe der Zeit hat sich hier die Bezeichnung „Phantomlohn“ für das nicht gezahlte Entgelt entwickelt. Der Begriff der „Phantomlohnfalle“ geht darauf zurück, dass es hier oft Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen in erheblicher Höhe gibt.
Das Entgelt ist ein wesentlicher Faktor im Bereich der Sozialversicherung. Es dient zum einen dazu, Barleistungen der Versicherungsträger wie z. B. Kran...