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LSG Bayern Urteil v. - L 4 KR 526/16

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zu den Voraussetzungen des Eintritts der Genehmigungsfiktion.

2. Eine Gynäkomastie Grad 2 bis 3 der Brust stellt eine Krankheit dar. Der Kläger durfte eine Liposuktion und Mastektomie sowie Straffung der Brust aufgrund der fachlichen Befürwortung durch die ihn behandelnden Ärzte für erforderlich halten.

3. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rücknahme einer fingierten Genehmigung folgt der Senat der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundessozialgerichts.

Fundstelle(n):
SAAAG-83709

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