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Umsatzsteuer | Änderung wegen fehlerhafter Berücksichtigung der USt-Vorauszahlung
Der ESt-Bescheid kann zugunsten des Unternehmers geändert werden, wenn das FA die USt-Vorauszahlung (USt-VZ) dem falschen Jahr als Betriebsausgabe zuordnet.
Das FG Berlin-Brandenburg bejahte in dem folgenden Fall eine widerstreitende Steuerfestsetzung i. S. von § 174 Abs. 3 AO: Der Unternehmer U hatte dem FA eine Einzugsermächtigung für die USt-VZ [i]USt-Vorauszahlung wurde fehlerhaft erst im Folgejahr als BA geltend gemachterteilt. Außerdem hatte er eine Dauerfristverlängerung beantragt. Die USt-VZ für November 2011, die das FA am abbuchte, machte er aber – nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG zu Unrecht – in der EÜR 2011 nicht als Betriebsausgabe geltend.
Das [i]Im Folgejahr wurde USt-Vorauszahlung als BA nicht anerkanntFA prüfte die ESt-Erklärung für 2011 als sog. Intensiv-Fall und veranlagte erklärungsgemäß. Im Folgejahr 2012 machte U die USt-VZ für 11/2011 als Betriebsausgabe für 2012 in seiner EÜR geltend. Das FA erkannte den Betriebsa...