Vorsteuerabzug aus der nachträglichen Anschaffung eines Stromspeichers zu einer Photovoltaikanlage
Leitsatz
1. Im Falle der Nachrüstung einer bereits in Betrieb genommenen Photovoltaikanlage mit einem Stromspeicher handelt es sich
nicht um ein einheitliches Wirtschaftsgut. Der (jedenfalls zunächst) bewegliche Gegenstand „Speicher” wird durch den Einbau
auch nicht nachträglich Teil der Photovoltaikanlage, weil er nicht für deren Betrieb erforderlich ist und auch nicht der Erzeugung,
sondern der Speicherung des bereits erzeugten Stroms für den späteren Eigenverbrauch dient.
2. Ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Stromspeichers ist nicht möglich, wenn der Steuerpflichtige nicht nachgewiesen
hat, dass er den gespeicherten Strom zu mindestens 10% unternehmerisch zu nutzen beabsichtigte. Auf den Grad der unternehmerischen
Nutzung der Photovoltaikanlage kommt es nicht an.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 981 Nr. 11 LAAAG-83558
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