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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 158/16

Gesetze: AO § 47, AO § 37 Abs. 1, AO § 224, BGB § 185, BGB § 362 Abs. 2, BGB § 270 Abs. 1, BGB § 133, BGB § 157, EStG § 67 S. 2

Keine Kindergelderstattung mit schuldbefreiender Wirkung auf ein Konto des Kindes bei Angabe des eigenen Kontos des Elternteils im Einspruchsverfahren sowie Angabe des Kontos des Kindes in einem parallel laufenden neuen Kindergeldantragsverfahren

Leitsatz

1. Hat ein Elternteil eine Kindergeldrückforderung für zurückliegende Zeiträume bezahlt sowie im hiergegen eingeleiteten Einspruchsverfahren ausdrücklich schriftlich eine eigene Bankverbindung für die angestrebte Erstattung durch die Familienkasse angegeben und hat er kurz danach für das volljährige Kind einen neuen Kindergeldantrag für die Zukunft gestellt, weil die Familienkasse eine Antragstellung durch das Kind selbst nicht zugelassen hatte, und wurde in diesem Antrag ein Konto des Kindes als Auszahlungskonto für das künftige Kindergeld angegeben, so kann in der Angabe des Kontos der Tochter für künftige Kindergeldzeiträume in dem neuen Kindergeldantrag kein Widerruf der zuvor angegebenen eigenen Bankverbindung für die Erstattung des Kindergelds für die im Einspruchsverfahren streitigen früheren Zeiträume gesehen werden. Die Familienkasse konnte daher nach Stattgabe des Einspruchs die Kindergelderstattung nicht mit schuldbefreiender Wirkung auf das Konto des Kindes leisten; bei Zweifeln wegen des zutreffenden Kontos hätte sie ggf. anfragen müssen.

2. In der Angabe einer neuen Bankverbindung kann grundsätzlich der Widerruf der zuvor angegebenen Bankverbindung gesehen werden, so dass die Finanzbehörde bzw. Familienkasse auf das neu angegebene Konto zu leisten hat. Diese Auffassung kann allerdings nicht abstrakt gelten, sondern setzt voraus, dass die Auslegung nach Treu und Glauben und die Verkehrssitte dazu führen, dass die Angabe einer neuen Bankverbindung als Widerruf der alten Bankverbindung zu verstehen ist.

3. Ihrer Obliegenheit, die Kindergeld-Antragsformulare so verständlich wie möglich auszugestalten, genügt die Bundesagentur für Arbeit in dem Punkt des Zahlungsweges nicht. Deswegen trifft sie eine erhöhte Pflicht, bei Zweifelsfällen selbst zur Klärung initiativ zu werden.

4. Die gegen das Urteil eingelegte Revision (Az beim BFH III R 30/17) wurde wieder zurückgenommen.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 25/2018 S. 1803
RAAAG-83556

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