Kein Anspruch auf Mitteilung der von einer rumänischen Behörde erteilten Auskünfte
Leitsatz
1) Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Steuerpflichtigen über den Inhalt der nach einem Auskunftsersuchen durch rumänische
Behörden erteilten Informationen in Kenntnis zu setzen, wenn ansonsten die Gefahr besteht, dass der Steuerpflichtige sich
an den Erkenntnissen der Behörde orientiert und seine Verhältnisse entsprechend gestalten kann.
2) Ein Anspruch auf Auskunftserteilung ergibt sich weder aus §§ 19, 34 BDSG noch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2018 S. 1173 Nr. 21 EFG 2018 S. 1050 Nr. 12 IWB-Kurznachricht Nr. 17/2018 S. 642 StB 2018 S. 168 Nr. 6 TAAAG-83538
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