Abzugsfähigkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche
Belastung: Zivilprozess wegen Kindesentführung durch einen Elternteil in
das Ausland – Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern als Kernbereich
menschlichen Lebens – Verfassungskonforme Auslegung der
Abzugsbeschränkung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG
Leitsatz
Bei einem nach der Entführung eines Kindes durch einen Elternteil in das Ausland (Südamerika) von dem Vater wegen seines
Umgangsrechts und der Rückführung seiner Tochter nach Deutschland geführten Zivilprozess nach dem Haager Übereinkommen über
die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) handelt es sich um eine den Kernbereich menschlichen Lebens
berührende tatsächliche Zwangslage, die zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung führt.
Eine Auslegung des Begriffs Existenzgrundlage als immaterielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen, die den Kernbereich
menschlichen Lebens berührt, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
Diese immaterielle Existenzgrundlage ist gefährdet, wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess keine (legale) Möglichkeit
hat, seine von der Kindesmutter ins Ausland entführte Tochter nach Deutschland zurückzuholen.
Zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen gehört auch das soziale Bedürfnis des Steuerpflichtigen
nach Liebe zu seinem Kind und Fürsorge für das Kind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 838 Nr. 10 KÖSDI 2018 S. 20781 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2018 S. 1435 PAAAG-83535
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