Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache: Berücksichtigung der Verständigung der Parteien auf eine Kostenaufhebung in einem außergerichtlichen Vergleich
Gesetze: § 91a Abs 1 ZPO
Instanzenzug: Az: 7 U 716/13vorgehend LG Erfurt Az: 1 HKO 48/08
Gründe
1Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Verfahrens, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (vgl. , BauR 2003, 1075).
2Grundsätzlich entspricht es billigem Ermessen, der Partei, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unterlegen wäre, die Verfahrenskosten und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Auslagen der Gegenseite aufzuerlegen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch gerechtfertigt, wenn sich die Parteien - wie hier - im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs auf eine Kostenaufhebung verständigt haben. Zwar ist der Senat an eine solche Einigung nicht gebunden; er ist aber nicht daran gehindert, die von den Parteien als angemessen erachtete Kostenregelung bei seiner nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen (vgl. etwa AnwZ (B) 59/09 Rn. 3; Beschluss vom - V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Rn. 17; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91a Rn. 58 "Vergleich"). Der Senat folgt mit der Kostenentscheidung der zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:010217BVIIZR125.14.0
Fundstelle(n):
MAAAG-83442