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Grundbuch | Interesse zur Einsichtnahme
Eine Berechtigung, das Grundbuch und die zu ihm gehörenden Grundakten (§ 12 Abs. 2 GBO) einzusehen, liegt nicht vor, wenn der Antragsteller keinen Sachverhalt vorträgt, der ein Interesse an der Kenntnis vom Grundbuchinhalt (§ 12 Abs. 1 GBO) nachvollziehbar erscheinen lässt.
Für ein Interesse an der Einsichtnahme genügt es, dass die Person ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt. Auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse kann genügen. Notwendig ist aber, dass die Person sachliche Gründe darlegt, nach denen die Kenntnis vom Grundbuchstand für ihr künftiges Handeln erheblich erscheint. Eine Einsicht kommt S. 1439nicht in Betracht, wenn sie von vornherein ungeeignet ist, das vorgetragene Informati...