BFH Beschluss v. - X B 68/02

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Erfordernis einer Entsch. des BFH zur Fortbildung des Rechts

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO— i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757).

Ebenso wenig rechtfertigt § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO (Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs —BFH— zur Fortbildung des Rechts) die Zulassung der Revision.

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Diese Voraussetzungen müssen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (Senatsentscheidung vom X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat bereits keine bestimmte —abstrakte— Rechtsfrage herausgearbeitet, deren Beantwortung nach seiner Auffassung eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Darüber hinaus fehlen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit. Die gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) erhobenen Einwände des Klägers stellen sich als Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen indes für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (Senatsentscheidung vom X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612, m.w.N.).

2. Die Ausführungen im Schriftsatz vom , der nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) beim BFH eingegangen ist, entsprechen auch nicht den Anforderungen an die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO.

Voraussetzung einer Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts ist, dass der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Die Rechtsfortbildung muss über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und die Frage nach dem ”Ob” und ggf. ”Wie” der Rechtsfortbildung muss klärungsbedürftig sein. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. höchstrichterlich entwickelten Anforderungen fort (, BFH/NV 2002, 652, m.w.N.).

An der entsprechenden Darlegung fehlt es hier. Aus der Beschwerdebegründung wird nicht deutlich, inwieweit eine erneute, revisionsgerichtliche Entscheidung erforderlich ist. Vielmehr wendet sich der Kläger auch insoweit letztlich gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung.

3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.

Fundstelle(n):
BAAAA-69614