Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. dargelegt.
1. Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht (FG) gerügt, so ist anzugeben, welche weiteren konkreten Aufklärungsmaßnahmen und ggf. welche weiteren Beweiserhebungen zu welchen bestimmten Streitpunkten sich dem Gericht nach dessen insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt hätten aufdrängen müssen und inwieweit dann das Gericht konkret zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 2000, 488).
a) Der Vortrag des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Er trägt letztlich nur vor, das FG habe seine Einlassung, die Veräußerung eines Privathauses führe auch dann nicht zu gewerblichen Einkünften, wenn im Übrigen von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen sei, und den Umstand, dass es sich bei drei Grundstücken um ein verbundenes Objekt gehandelt habe, nicht ausreichend gewürdigt. Damit rügt er nicht die Verletzung der Sachaufklärungspflicht, sondern macht geltend, das FG habe die den Streitfall prägenden Umstände des Einzelfalls außer Acht gelassen. Einwände gegen eine unzutreffende Sachverhaltswürdigung im Einzelfall sind jedoch auch nach § 115 FGO n.F. unbeachtlich.
b) Im Übrigen hat das FG durch Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) nach § 105 Abs. 5 FGO aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Kauf und Verkauf des eigengenutzten Gebäudes auf eine bereits beim Kauf bestehende zumindest bedingte Verkaufsabsicht geschlossen, da keine eindeutigen gegenteiligen Anhaltspunkte für das FG erkennbar waren. Für seine rechtliche Beurteilung, das ca. drei Jahre eigengenutzte Gebäude sei Betriebs-, nicht Privatvermögen des Klägers gewesen, hat sich das FG auf vom BFH in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsgrundsätze bezogen (z.B. Urteil vom VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170). Nach dieser Entscheidung kann die sich aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschaffung und Veräußerung von Grundstücken ergebende Indizwirkung für eine Anschaffung in zumindest bedingter Wiederveräußerungsabsicht auch ”durch eine auf Dauer angelegte Eigennutzung des Objekts” entkräftet werden. In den Gründen dieses Urteils heißt es hierzu: ”Insbesondere dann, wenn jeweils vom Steuerpflichtigen mit seiner Familie nur vorübergehend eigengenutzte Objekte veräußert werden, ohne dass hierfür offensichtliche Sachzwänge wie beruflich bedingte örtliche Veränderungen, Umzug in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung, größerer Platzbedarf durch Familienzuwachs, Trennung der Eheleute oder andere plausible private Gründe bestehen, sind sie nicht dem notwendigen Privatvermögen, sondern dem notwendigen Betriebsvermögen in Gestalt von Umlaufvermögen zuzurechnen.” Das FG hat —wiederum im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung (§ 105 Abs. 5 FGO)— offensichtliche Sachzwänge für den Wohnungswechsel verneint. Es war entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus Rechtsgründen gehalten, die Veräußerung des privat genutzten Einfamilienhauses in jedem Fall dem Privatvermögen zuzurechnen.
c) Das FG hat seine Amtsermittlungspflicht auch nicht durch das Unterlassen der Beiziehung von Grundbuchakten verletzt. Zum einen wird in der Beschwerdeschrift nicht ausgeführt, inwieweit das FG aufgrund der Prüfung des Grundbuchs zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Zudem wird in der in das Urteil einbezogenen Einspruchsentscheidung unter Hinweis auf das Grundbuch ausgeführt, die drei Grundstücke, die nach Auffassung des Klägers als ein Objekt zu werten sind, seien separat im Grundbuch erfasst; der Umstand, dass zwei der drei Grundstücke nur über ein Wegerecht erschlossen seien, führe ebenso wenig wie die bauliche Aneinanderreihung zum Verlust der Selbständigkeit. Der nach dem Bewertungsgesetz gebotene Maßstab für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit verbiete, solche unverbundenen Gebäude als ein einziges Grundstück zu bewerten. Damit beantwortet das FG den Objektbegriff zur Begründung des gewerblichen Grundstückshandels im Sinne der BFH-Rechtsprechung. Der BFH berücksichtigt bei der Bestimmung des Objektbegriffs neben der zivilrechtlichen Qualifizierung des Objekts wirtschaftliche Gesichtspunkte. Neben der aus der sachenrechtlichen Qualifizierung folgenden selbständigen Veräußerbarkeit muss die Immobilie als Voraussetzung für die Annahme eines Objekts im Sinne der Drei-Objekt-Grenze auch selbständig genutzt werden können (, BFH/NV 1994, 94). Insoweit wird darauf abgestellt, ob unabhängig von der sachenrechtlichen Qualifizierung des Objekts nach wirtschaftlichen Überlegungen eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsrechts vorliegt. Nur wenn dies bejaht wird, kann von der sachenrechtlichen Qualifizierung abgewichen werden.
2. Soweit aus den Ausführungen des Klägers, das FG stütze seine Entscheidung möglicherweise auf eine fehlerhafte Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, eine Rüge nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. (Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) entnommen werden soll, fehlt es im Streitfall bereits an der auch nach neuem Recht erforderlichen genauen Bezeichnung (mit Datum und Aktenzeichen und/oder Fundstelle) der Divergenzentscheidung (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 41).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 161
BFH/NV 2003 S. 161 Nr. 2
HAAAA-69612