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Versorgungsbeginn
Gem. IV C 5 – S 2345/08/10001:006; DOK 2015/0294544, ist das Jahr des Versorgungsbeginns (§ 19 Absatz 2 Satz 3 EStG) grundsätzlich das Jahr, in dem der Anspruch auf die Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 Satz 2 EStG) entstanden ist.
Bei Versorgungsbezügen wegen Erreichens einer Altersgrenze gem. § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG ist das Jahr des Versorgungsbeginns das Jahr, in dem erstmals zum einen der Anspruch auf die Versorgungsbezüge besteht und zum anderen das 60. bzw. 63. Lebensjahr vollendet ist.
Der Versorgungsbeginn tritt nicht ein, solange der Arbeitnehmer von einer Option, Versorgungsleistungen für einen Zeitraum ab dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu beanspruchen, tatsächlich keinen Gebrauch macht.