Darlegung grundsätzlicher Bedeutung; Erfordernis des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) dargelegt.
1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (zusammenfassend zu dem seit 2001 geltenden Zulassungsrecht , BFH/NV 2003, 1082 unter 1.a mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage ist nur dann klärungsfähig, wenn sie in einem künftigen Revisionsverfahren für die Entscheidung des Streitfalls rechtserheblich ist (u.a. , BFH/NV 1998, 729).
Die Kläger haben nicht dargelegt, inwieweit die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage, ob es der steuerrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit einer dauernden Last entgegensteht, wenn diese statt in der vereinbarten Höhe von 2 100 DM nur in Höhe von 2 000 DM monatlich gezahlt wird, in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Denn das Finanzgericht (FG) hat die Frage, ob die vorgenannte Abweichung als geringfügig zu beurteilen ist, ausdrücklich offen gelassen. Es hat das angefochtene Urteil vielmehr darauf gestützt, dass das Verhältnis der vom Kläger mit seinem Vater abgeschlossenen Übertragungsverträge vom und vom zueinander unklar gewesen sei, der Kläger ”objektiv” zur Zahlung von 3 100 DM verpflichtet gewesen sei und sich nicht habe feststellen lassen, welcher der genannten Verträge mit der monatlichen Zahlung von 2 000 DM habe erfüllt werden sollen. Zu diesen —die Vorentscheidung allein tragenden— Gesichtspunkten bringen die Kläger aber lediglich vor, das FG habe in unzulässiger Weise mehrere Verträge zusammengefasst, ohne insoweit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen.
2. Die Kläger haben auch nicht dargelegt, dass die Zulassung der Revision geboten ist, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO).
Die Darlegung unterschiedlicher Auffassungen bei den Gerichten setzt auch nach dem seit 2001 geltenden Zulassungsrecht die Bezeichnung abstrakter Rechtssätze sowohl im angefochtenen Urteil des FG als auch in der Divergenzentscheidung voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom VII B 214/01, BFH/NV 2002, 1606, und vom II B 41/02, BFH/NV 2003, 1067).
In der Beschwerdebegründung sind zwar mehrere als divergierend bezeichnete Entscheidungen benannt (, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196, und vom IX R 30/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349; , Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2001, 489, Rev. X R 14/01, und vom 12 K 4166/00, EFG 2002, 672, Rev. X R 3/02) und insoweit auch abstrakte Rechtssätze herausgearbeitet. Es fehlt aber an der Bezeichnung eines davon abweichenden abstrakten Rechtssatzes im angefochtenen Urteil. Eine solche Bezeichnung war den Klägern schon deshalb nicht möglich, weil das FG über die von der Beschwerde in den Vordergrund gestellte Frage, wann eine Abweichung der tatsächlichen Durchführung von der vertraglichen Vereinbarung als geringfügig anzusehen ist, —wie es selbst ausdrücklich betont— gar nicht entschieden hat.
3. Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
Fundstelle(n):
UAAAA-69583