Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757 —im Folgenden FGO n.F.—).
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht hinreichend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschlüsse vom VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924; vom I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, jeweils zum bis einschließlich 2000 geltenden Zulassungsrecht). Für den —hier anzuwendenden— § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. gilt nichts anderes (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308, und vom X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F.).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie lässt in dem als ”Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde” bezeichneten Teil des Schriftsatzes vom schon nicht erkennen, welche für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Darüber hinaus fehlen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit. Unter ”Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde” setzt sich der Kläger mit der Auslegung des Begriffs ”Haushaltszugehörigkeit” durch das Finanzgericht (FG) auseinander. Er wendet sich damit inhaltlich gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Indes sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils von vornherein ungeeignet, die Revisionszulassung zu rechtfertigen (, BFH/NV 2002, 1481).
Der Hinweis, eine Entscheidung des BFH sei für eine größere Zahl von Fällen bedeutsam, vermag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Denn daraus ergibt sich nicht, dass eine Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 34, m.w.N.). Auch der Umstand, dass ein vergleichbarer Fall vom BFH noch nicht entschieden wurde, führt nicht zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Denn allein daraus kann die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtssache nicht abgeleitet werden (, BFH/NV 2002, 506).
Soweit nach dem als Revisionsbegründung bezeichneten Vortrag des Klägers die Frage, unter welchen Voraussetzungen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen, grundsätzliche Bedeutung haben soll, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit dieser Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits. In der Beschwerdebegründung muss erläutert werden, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar ist (, BFH/NV 1996, 439; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 116 FGO Rz. 181 und § 115 FGO Rz. 123). Eines entsprechenden Begründungsaufwands hätte es hier vor allem deshalb bedurft, weil sich nach Auffassung des FG die Frage, ob eine (weitere) Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes —EStG—), ausschließlich nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Zusammenlebens in einer Wohnung beantwortet. Es kommt danach nicht darauf an, ob zwischen dem Steuerpflichtigen und der weiteren Person eine darüber hinausgehende persönliche Beziehung besteht.
An der Klärungsfähigkeit der vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Auslegung der Begriffe ”Haushalt” und ”Haushaltszugehörigkeit” fehlt es auch deswegen, weil die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG erwähnte Entnahme des Steuerpflichtigen ”für seinen Haushalt” bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes nur einen Anwendungsfall des inhaltlich weiteren Begriffs ”Entnahmen für betriebsfremde Zwecke” darstellt. Letztere können auch dann anzunehmen sein, wenn der Steuerpflichtige aus seinem Betrieb Waren für Personen entnimmt, die nicht im Sinne vor allem des Kindergeldrechts (§§ 62 ff. EStG) ”in seinen Haushalt aufgenommen” sind. Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG reicht es vielmehr aus, dass für eine weitere Person Waren dem Betrieb zu dem Zweck entnommen werden, diese weitere Person zu verköstigen. Dementsprechend geht die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) für die Finanzbehörden der Länder herausgegebene Richtsatzsammlung bei der Festsetzung der Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) lediglich davon aus, dass diese Beträge ”Jahreswerte für eine Person” sind (BMF, Richtsatzsammlung 2001 vom IV D 2 -S 1544- 5/02, BStBl I 2002, 566); eine Haushaltszugehörigkeit mit betrieblichen Mitteln verköstigter Personen wird aus naheliegenden Gründen nicht vorausgesetzt.
2. Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO hat der Kläger ebenfalls nicht schlüssig dargelegt.
a) Über die bereits zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vorgetragenen Argumente hinaus hat er zum Zulassungsgrund ”Fortbildung des Rechts” (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO n.F.) keine neuen Gründe vorgebracht. Vielmehr wendet sich der Kläger auch insoweit letztlich gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Wie vorstehend bereits ausgeführt kann er damit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden.
b) Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, weshalb eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F.). Er hat nicht einmal dargetan, dass überhaupt divergierende Rechtsprechung zu dem von ihm angesprochenen Problemkreis existiert.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. abgesehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 504
GAAAA-69566