Grunderwerbsteuer: Einheitliches Vertragswerk bei Veräußerung von Grundstücken in einem Reihenhausgebiet durch eine Gemeinde
unter Hinweis auf ein Bauunternehmen, das bereits die Bauplanung erstellt, Interesse an der Bebauung durch Abgabe eines konkreten
Angebots bekundet hat und tatsächlich letztendlich alle Reihenhäuser in dem Baugebiet errichtet
Leitsatz
1. Wird der Grundstückskaufvertrag durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, ist für die Beurteilung, ob
ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauerrichtungsvertrag i. S. d. Rspr. zum einheitlichen
Vertragswerk bei der Grunderwerbsteuer besteht, der Zeitpunkt der Genehmigung durch den Vertretenen maßgebend (vgl. ).
2. Auch wenn die Erwerber den Grundstückskaufvertrag und den Bauerrichtungsvertrag mit verschiedenen Vertragspartnern abgeschlossen
haben, kann ein einheitliches Vertragswerk vorliegen, wenn der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in
ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen, etwa indem die auf der Veräußererseite auftretenden Personen
aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags
als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken, insbesondere Angebote über Grundstück und Bebauung
abgeben.
3. Ein abgestimmtes Verhalten auf der Veräußererseite kann auch vorliegen, wenn eine Kommune als Grundstücksveräußerin in
einem Reihenhausgebiet dem Erwerber ein Bauunternehmen benennt, das bereits unter Beachtung aller baurechtlichen Vorgaben
eine Bauplanung für das gesamte Reihenhausgebiet erstellt, bereits Interesse an der Bebauung aller in dem Reihenhausbaugebiet
zu veräußernden Grundstücke bekundet und zudem bereits ein konkretes Bebauungsangebot abgegeben hat.
4. Wurden später tatsächlich alle Reihenhäuser in dem Reihenhausgebiet durch das Bauunternehmen errichtet, das auch die Bauplanung
erstellt hat, so liegt damit auch ein „paralleler Geschehensablauf” vor, der nach der Rspr. bei noch zu errichtenden Reihen-
oder Doppelhaushälften als Indiz für ein abgestimmtes Verhalten gewertet werden kann (vgl. ).
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1045 Nr. 12 HAAAG-82544
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