Keine Berücksichtigung von Verlusten der Anlaufzeit bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht
Gesetze: EStG § 15 Abs. 2
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) das Rechtsmittel in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise begründet haben. Jedenfalls hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (zusammenfassend zu dem seit 2001 geltenden Zulassungsrecht , BFH/NV 2003, 1082, unter 1. a, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Einstellung eines verlustbringenden Betriebs innerhalb von weniger als drei Jahren nach der Aufnahme der Tätigkeit ein klares Indiz für das Vorhandensein von Gewinnerzielungsabsicht darstellt bzw. wie bedeutsam dieses Indiz für die Gesamtbeurteilung im Verhältnis zu anderen gegen die Gewinnerzielungsabsicht sprechenden Umständen ist, wäre in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.
Eine Rechtsfrage ist nur dann klärungsfähig, wenn sie in einem künftigen Revisionsverfahren für die Entscheidung des Streitfalls rechtserheblich ist (u.a. , BFH/NV 1998, 729). An der Klärungsfähigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn der BFH in einem Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 2 FGO an entsprechende Tatsachenfeststellungen des Finanzgerichts (FG) gebunden wäre (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom III B 40/71, BFHE 105, 335, BStBl II 1972, 575, und vom IX B 5/00, BFH/NV 2000, 1238).
Auch die Beweiswürdigung gehört grundsätzlich zum Bereich der nicht nachprüfbaren Tatsachenfeststellungen des FG. Im Rahmen der Beweiswürdigung durch das FG gezogene Schlussfolgerungen binden den BFH schon dann, wenn sie zwar nicht zwingend, aber wenigstens möglich sind (, BFHE 177, 95, BStBl II 1995, 462). Die Beweiswürdigung durch das FG ist nur bei Verstößen gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze revisibel (, BFHE 102, 85, BStBl II 1971, 522; vom VI R 25/80, BFHE 135, 479, BStBl II 1982, 442, und vom VII R 40/93, BFH/NV 1995, 485, unter II. 2.). Derartige Ausnahmen werden im vorliegenden Fall aber auch von den Klägern nicht in Erwägung gezogen.
Das FG hat den Sachverhalt dahin gehend gewürdigt, dass es sich bei den vom Kläger ermittelten Verlusten nicht um bloße Anlaufverluste gehandelt habe, die in der Startphase eines Unternehmens hingenommen werden müssten. Denn nach der konkreten Betriebsführung des Klägers sei der Betrieb nicht dazu geeignet und bestimmt gewesen, mit Gewinn zu arbeiten. Dem Kläger habe klar sein müssen, dass die Eröffnung eines neuen Immobilienmaklerbüros erhebliche Anstrengungen erfordert hätte, um am Markt bekannt zu werden. Er habe aber —mit Ausnahme weniger, ausschließlich in der kurzen Gründungsphase geschalteter Zeitungsanzeigen— weder eine gezielte Kundenakquisition betrieben noch Aktivitäten zur Beschaffung von vermittelbaren Objekten entfaltet.
Ist der Sachverhalt aber —revisionsrechtlich bindend— in dieser Weise zu würdigen, können auch Verluste der Anlaufzeit nach ständiger Rechtsprechung des BFH vom Beginn der Tätigkeit an steuerlich nicht berücksichtigt werden, weil bei objektiver Betrachtung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts bestand (, BFHE 131, 18, BStBl II 1980, 718; vom IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, unter 1.; vom IV R 74/79, BFHE 136, 459, BStBl II 1983, 2; vom IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205; Senatsbeschluss vom X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333, zur Bedeutung des Gegensatzes von Anlaufverlusten und strukturell bedingten Verlusten für die Annahme einer Liebhaberei).
Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen, ob und wann eine solche einkommensteuerrechtlich irrelevante Tätigkeit endgültig eingestellt wird und welche Indizwirkung der späteren Einstellung zukommt, sind in diesen Fällen nicht von Bedeutung.
Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
Fundstelle(n):
XAAAA-69530