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Wechsel der Gewinnermittlungsart von EÜR zum BVV bei Kanzleiverkauf?
Grundsätzliches
Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG).
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Betriebsvermögen Ende 02 | |
– | Betriebsvermögen Ende 01 |
+ | Entnahmen |
– | Einlagen |
= | Gewinn |
Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Abs. 3 EStG).
Konkret zu beurteilender Sachverhalt
Der Steuerpflichtige A ist seit mehreren Jahren als selbstständiger Steuerberater in eigener Kanzlei tätig. Er ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Zum veräußert A seine gesamte Kanzlei an einen Dritten zum Preis von 150.000 €.
Ermittelt ein Steuerpflichtiger seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, sind Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im wirtschaftlich zugehörigen Jahr zu berücksichtigen. Anders ist das be...