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Patentrechte und Umsatzsteuer
In einem aktuell entschiedenen Verfahren war u. a. die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes streitig ( NWB GAAAG-77969, EFG 2018 S. 578).
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c) UStG unterliegen die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, dem ermäßigten Steuersatz. Demgegenüber fallen gewerbliche Schutzrechte nach dem PatentG nicht darunter.
In den Verträgen des Entscheidungsfalls haben die jeweiligen Erfinder einer KG weltweite Exklusivlizenzen an den Erfindungen oder gleichbedeutend die ausschließliche weltweite Lizenz zur Herstellung, Vertrieb und/oder sonstigen weltweiten kommerziellen Nutzung der Erfindung bzw. an der Erfindung bestehender Patentrechte eingeräumt.
Unschädlich ist, wenn Patente bei Abschluss der Verträge lediglich angemeldet, aber noch nicht erteilt waren. Auch die Lizenz für die kommerzielle Nutzung bloßen Know-hows ist keine Übertragung von Rechten aus dem UrhG. Das Urheberrecht schützt zwar u. a. Sprachwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Es umfasst alle...