Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sonderregelung für Reiseleistungen gem. § 25 UStG ist unionsrechtswidrig
Anmerkungen zum EuGH-Urteil v. 8.2.2018 - Rs. C-380/16
[i]EuGH-Urteil v. 8.2.2018 - Rs. C-380/16 NWB WAAAG-72375 Mit Urteil v. - Rs. C-380/16 „Kommission ./. Deutschland“ NWB WAAAG-72375 hat der EuGH festgestellt, dass die deutsche umsatzsteuerrechtliche Sonderregelung für Reiseleistungen (§ 25 UStG) in zwei Punkten gegen die Richtlinienvorgaben in Art. 306 ff. MwStSystRL verstößt. Mit dieser Entscheidung setzt der EuGH seine bisherige Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Reiseleistungen (vgl. „Kommission ./. Spanien“ NWB CAAAE-45286, Rz. 59 f. und 101 ff.) konsequent fort.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Deutsche Sonderregelung für Reiseleistungen
[i]Vereinfachung der Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen § 25 UStG sieht eine umsatzsteuerrechtliche Sonderregelung für Reiseleistungen vor. Zweck der Regelung ist eine Vereinfachung der Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen, da diese zumeist aus einer Vielzahl von Einzelleistungen (Unterkunft, Verpflegung, Beförderung, Organisation, Planung etc.) bestehen, die von Dritten (zumeist Unternehmern) für den Reiseveranstalter erbracht werden und unmittelbar den Kunden zugute kommen (sog. Reisevorleistungen, § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG). [i]Fiktion einer einheitlichen sonstigen Leistung Ohne Anwendung des § 25 UStG wäre jede dieser Reisevorleistungen gesondert ums...