EMRK Artikel 18
Abschnitt I: Rechte und Freiheiten
Artikel 18 Begrenzung der Rechtseinschränkungen
Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAG-82156