Anforderungen an die Begr. eines FG-Urt.
Gesetze: FGO § 105
Gründe
I. Im Klageverfahren war zwischen den Beteiligten u.a. das Jahr der Fertigstellung einer Wohnung streitig.
Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) begehrte mit der Einkommensteuererklärung für 1993 die Steuerbegünstigung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG). Als Beginn der Eigennutzung der von ihm hergestellten Eigentumswohnung gab er den an. Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1995 bis 1997 machte er erstmals geltend, die Wohnung sei erst im Januar 1994 fertiggestellt worden. Im Klageverfahren begehrte er u.a. die Berücksichtigung des Schuldzinsenabzugs gemäß § 10e Abs. 6 a EStG für die Jahre 1996 und 1997. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage insoweit statt. Die Wohnung sei entgegen der Auffassung des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt —FA—) noch nicht im Jahre 1993 fertiggestellt worden, da die Malerarbeiten am noch ausgestanden hätten. Beginn des Abzugszeitraums i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 1 EStG sei daher 1994 gewesen. Dem Kläger stehe deshalb für die Jahre 1996 und 1997 auch der Schuldzinsenabzug nach § 10e Abs. 6 a EStG in Höhe von je 12 000 DM zu.
Mit der dagegen erhobenen, auf das Streitjahr 1997 begrenzten Beschwerde begehrt das FA die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels. Das FG habe auch für 1997 den Schuldzinsenabzug nach § 10e Abs. 6 a EStG gewährt, obwohl nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift ein Abzug nur im Jahr der Fertigstellung und in den beiden Folgejahren zulässig sei. Zwar sei unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachholung des Schuldzinsenabzugs möglich, das Urteil des FG sei aber insoweit nicht mit Gründen versehen.
Der Kläger tritt der Beschwerde entgegen.
II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG.
Es liegt ein Verfahrensmangel vor. Denn das angefochtene Urteil ist teilweise nicht mit Gründen i.S. des § 119 Nr. 6 FGO versehen.
1. Nach § 119 Nr. 6 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Die von § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO geforderte Begründung eines Urteils dient vor allem der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten darüber, auf welchen Feststellungen und Überlegungen die richterliche Entscheidung beruht (, BFH/NV 2000, 968, 969; , BFH/NV 2001, 46). Dazu muss zwar das Gericht nicht auf jede Einzelheit des Sachverhalts und des Beteiligtenvortrags ausführlich eingehen. Es genügt aber, wenn die Gründe nur zum Teil fehlen, vor allem, wenn das Gericht einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel übergangen hat. Unter selbständigen Ansprüchen und selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln sind die eigenständigen Klagegründe und solche Angriffs- und Verteidigungsmittel zu verstehen, die den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bilden (Entscheidungen des , BFHE 95, 529, BStBl II 1969, 492; vom IX R 66/99, BFH/NV 2001, 51).
Im Streitfall ist eine solche Situation gegeben. Die Entscheidung lässt nicht erkennen, ob das FG die Voraussetzungen des § 10e Abs. 6 a EStG rechtsfehlerfrei bejaht hat.
Nach § 10e Abs. 6 a Satz 1 EStG umfasst der Abzugszeitraum drei zusammenhängende Jahre, beginnend mit dem Jahr der Herstellung bzw. Anschaffung. Da nach Auffassung des FG der Kläger die Wohnung im Jahr 1994 fertiggestellt hat, kommt danach für 1997 ein Schuldzinsenabzug grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Zwar kann gemäß § 10e Abs. 6 a Satz 2 EStG der Steuerpflichtige im dritten Jahr, das dem Erstjahr folgt, den Schuldzinsenabzug nachholen, soweit er ihn im Erstjahr nicht im vollen Umfang in Anspruch nehmen konnte. Das FG hat jedoch keine Ausführungen dazu gemacht, ob es die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung für gegeben erachtet. Es hat damit einen selbständigen Anspruch in seinen wesentlichen Teilen nicht erörtert.
2. Der Senat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Fundstelle(n):
DAAAA-69499