Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie erst am und damit verspätet begründet wurde.
1. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden. Eine weitere Verlängerung scheidet aus (, BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768).
Danach lief im Streitfall die Beschwerdebegründungsfrist am ab. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vom , die Beschwerdebegründungsfrist bis zum zu verlängern, ist schon deshalb unzulässig, weil er erst nach Ablauf der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist () gestellt wurde (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 21). Er könnte darüber hinaus aber auch deswegen keinen Erfolg haben, weil die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist maximal um einen Monat —d.h. im Streitfall bis zum — hätte verlängert werden können.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO kann nicht gewährt werden. Die Kläger haben trotz eines diesbezüglichen Hinweises im Schreiben des Vorsitzenden vom keinen entsprechenden Antrag gestellt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch nicht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO von Amts wegen gewährt werden. Dies würde zum einen voraussetzen, dass die Kläger die versäumte Rechtshandlung (Beschwerdebegründung) ”binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses” (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) nachgeholt hätten. Dies trifft im Streitfall nicht zu, weil die Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO spätestens in dem Zeitpunkt zu laufen begann, in welchem der Prozessbevollmächtigte der Kläger von der Fristversäumnis Kenntnis erlangt hatte (vgl. z.B. Gräber/ Koch, a.a.O., § 56 Rz. 24), d.h. mit Zustellung des Vorsitzendenschreibens vom am . Die Beschwerdebegründung ist indessen erst am beim BFH eingegangen. Abgesehen davon sind Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen könnten, weder von den Klägern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 505
BFH/NV 2003 S. 505 Nr. 4
ZAAAA-69496