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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 5 AS 376/16

Gesetze: SGB II § 22; SGB X § 44

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Salzlandkreis ist kein einheitlicher Vergleichsraum, da er wegen der strukturellen Unterschiede kein "homogener Lebensraum" im Sinne der Rechtsprechung des BSG darstellt. Er ist in 13 Vergleichsräume zu unterteilen, die aus den Städten, Gemeinden und Verbandsgemeinden bestehen. Diese bilden jeweils homogene Lebensräume und verfügen jeweils über einen eigenen Wohnungsmarkt.

2. Die Bestimmung einer angemessenen Miete ist nicht durch rückwirkende Anwendung eines Konzepts für Zeiträume vor der Datenerhebung (hier: ) möglich. Eine Rückrechnung nach dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte scheidet aus.

3. Soweit auch Ermittlungen des Gerichts nicht zu einer validen Datengrundlage führen, sind die Kosten der Unterkunft vor dem bis zu den Beträgen nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags zu bewilligen.

4. Die Handlungsanweisung des Salzlandkreises zum betreffend die Bruttokaltmiete beruht auf einem den Anforderungen des BSG genügenden schlüssigen Konzept. Insbesondere die Datenauswertung in Form einer Clusteranalyse ist nicht zu beanstanden, da die Datenerhebung im maßgeblichen Vergleichsraum erfolgte.

5. Die Handlungsanweisung findet Anwendung auf die Zeiträume ab der Datenerhebung (), wenn bereits eine Kostensenkungsaufforderung erfolgt war. Von den Mietern zu leistende Abfallgebühren sind gesondert zu erbringen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAG-82108

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