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Steuerrecht | Keine Haftung des Hauptbuchhalters für Steuern
Allein die Hauptverantwortlichkeit für die Buchhaltung einer GmbH und die Übermittlung von Steueranmeldungen führt nicht zu einer faktischen Geschäftsführerstellung und damit auch nicht zu einer Haftung für die Steuerschulden der GmbH nach § 69 i. V. mit § 35 AO.
[i]Gesamterscheinungsbild maßgeblichFür die faktische Geschäftsführung i. S. von § 35 AO kommt es auf das Gesamterscheinungsbild des Auftretens an. Die Person muss nach außen so auftreten, als könne sie umfassend über das Vermögen der GmbH verfügen, und sie muss faktisch die Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnehmen.
[i]Buchhalter war Ehemann der AlleingesellschafterinDas FG verneinte in einem AdV-Beschluss die faktische Geschäftsführereigenschaft des Antragstellers, der der Ehemann der Alleingesellschafterin war. Der Antragsteller selbst war nicht Gesellschafter. Er hatte die GmbH bei Verträgen so gut wie n...