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Bilanzierung | Zinssatz nach § 6a EStG verfassungswidrig?
Das FG Köln hält den Rechnungszinsfuß von 6 % für Pensionsrückstellungen gem. § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG für verfassungswidrig und hat das BVerfG angerufen. Das Gericht beanstandet die seit 1982 unterbliebene Anpassung des Zinsfußes und sieht hierin einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Nach dem FG muss der Gesetzgeber die geltenden Zinssätze in angemessenen Zeiträumen regelmäßig, d. h. alle fünf Jahre, überprüfen und anpassen. Der gesetzliche Zinsfuß hat sich zu sehr von den marktüblichen Zinssätzen entfernt, insbesondere vom Kapitalmarktzins, von der Rendite für Unternehmensanleihen und von der Gesamtkapitalrendite.
[i]Steuerbilanzgewinn war um 480.000 € höher als HandelsbilanzgewinnIm Streitfall ging es um Pensionsrückstellungen, für die in der Handelsbilanz ein Rechnungszinsfuß von 3,89 % und in der Steuerbilanz ein Zinsfuß von 6 % zugrunde gelegt wurde. Hierdurch wa...