Da das (alte) InvStG Fonds gegenüber dem Anteilsinhaber als transparent wertet, finden die Grundsätze des § 8b Abs. 8 KStG
auch für entsprechende durch einen Fonds gehaltene Anteile Anwendung.
Die durch § 36 Abs. 4 GewStG i.d.F. des UntStFG rückwirkend ab dem angeordnete Hinzurechnung von Gewinnanteilen
bei Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Die Regelung
findet keine Anwendung.
Das gilt auch für die Hinzurechnung derjenigen Gewinnanteile aus Auslandsbeteiligungen, die über Wertpapiersondervermögen
bezogen werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1041 Nr. 12 IWB-Kurznachricht Nr. 16/2018 S. 610 OAAAG-82050
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