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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 11 V 2865/16

Gesetze: SchwarzArbG § 2 Abs. 1, MiLoG § 1 Abs. 2, MiLoG § 14, MiLoG § 15, MiLoG § 16, MiLoG § 17 Abs. 2, MiLoG § 20, AO § 5, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12

Rechtmäßigkeit einer Prüfungsverfügung zur Kontrolle des Mindestlohngesetzes

Anwendung des Mindestlohngesetzes auf ausländische Arbeitgeber im Transportgewerbe

Leitsatz

1. Die Anordnung einer Prüfung im Sinne des § 2 SchwarzArbG steht im Ermessen der Finanzbehörde. Sie ist in aller Regel ermessensgerecht, es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Finanzbehörde vor.

2. Der Bund verfügt gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG über die Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht, was auch die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns erlaubt.

3. Die Verpflichtung, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern den Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 MiLoG zu zahlen, besteht für Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland in gleicher Weise. Dasselbe gilt für die Verpflichtung, die für die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen zu erstellen und bereitzuhalten.

4. Der beschließende Senat teilt bei summarischer Prüfung die Auffassung, dass – von den reinen Transitfahrten abgesehen – die §§ 16, 17 und 20 MiLoG auch auf ausländische Arbeitgeber im Transportgewerbe je nach Sachverhalt Anwendung finden können.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 10 Nr. 18
ZAAAG-82042

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