Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Beiordnung eines Notanwalts wegen Nichterhebung einer Anhörungsrüge durch den ehemaligen Prozessbevollmächtigten
Gesetze: § 78 Abs 1 ZPO, § 78b Abs 1 ZPO, § 321a ZPO, Art 103 Abs 1 GG
Instanzenzug: Az: I ZR 195/15vorgehend Az: 5 U 161/13vorgehend Az: 16 O 632/11nachgehend Az: I ZR 195/15 Beschlussnachgehend Az: I ZR 195/15 Beschluss
Gründe
11. Der Senat hat mit Beschluss vom die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben danach das Mandat niedergelegt. Nach dem Vorbringen der Beklagten haben sie es abgelehnt, gegen den Senatsbeschluss vom Anhörungsrüge zu erheben.
22. Die von der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom eingelegten Rechtsbehelfe sind unzulässig.
3a) Die von der Beklagten persönlich mit Schreiben vom erhobene Gegenvorstellung, ergänzt durch mehrere Schreiben, wird mit der Verletzung von Grundrechten, insbesondere mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet. Sie ist deshalb insoweit als Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 1 ZPO) auszulegen. Diese ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge () oder eine Gegenvorstellung.
4b) Eine von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte Anhörungsrüge wäre auch unbegründet.
5aa) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712). Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 - BAVARIA; Beschluss vom - I ZR 228/12, juris Rn. 2; Beschluss vom - I ZR 159/14, juris Rn. 2).
6bb) Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. Die Erforderlichkeit einer Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union ist in der umfangreichen Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgetragen worden. Es ist im Hinblick auf die darin vorgetragenen Zulassungsgründe auch nicht ersichtlich, dass eine solche Vorlage notwendig wäre. Soweit die Beklagte mit der Gegenvorstellung und Anhörungsrüge nunmehr geltend macht, es sei ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, kann sie damit keinen Erfolg haben. Das Verfahren der Anhörungsrüge und der Gegenvorstellung soll dazu dienen, Gehörsverstöße zu beseitigen. Es dient jedoch nicht dazu, erstmalig Gründe für die Zulassung der Revision vorzutragen. Die Begründung für die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb gesetzlich geregelter Fristen bei dem Revisionsgericht einzureichen, innerhalb derer die Zulassungsgründe dargelegt werden müssen. Aus diesem Grund kann im Verfahren der Anhörungsrüge auch nicht geltend gemacht werden, der beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwalt habe es trotz einer entsprechenden Bitte der von ihm vertretenen Partei unterlassen, von ihr für maßgeblich gehaltene Umstände in die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aufzunehmen. Es stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn sich das Gericht nicht mit Vorbringen befasst, das ihm nicht unterbreitet worden ist.
7cc) Soweit die Beklagte mit der Anhörungsrüge auf den Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug nimmt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, NJW 2008, 2635 f.; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 4 - BAVARIA).
8dd) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Übrigen geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Das gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen worden ist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Eine Begründung ist nur dann ausnahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist, oder wenn ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zulassungsgrund vor der Entscheidung über diese wegfällt und deswegen eine Prüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vorinstanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 13). Eine solche Ausnahme ist jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich.
93. Der Antrag der Beklagten vom auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
10a) Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Beklagte gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist zwar rechtzeitig innerhalb der Frist für die Einlegung einer Anhörungsrüge gestellt worden (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO).
11b) Die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts sind jedoch nicht erfüllt. Nach der genannten Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
12aa) Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre entsprechenden Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat (, juris Rn. 5; Beschluss vom - I ZR 98/11, juris Rn. 2). Hiervon ist auszugehen. Die Beklagte hat ausreichend dargelegt, dass sich weder ihr bisheriger Prozessbevollmächtigter noch einer der übrigen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte bereitgefunden hätte, für sie eine Anhörungsrüge zu erheben.
13bb) Eine Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückweisenden Beschluss vom ist kein Rechtsmittel gegeben. Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO und eine Gegenvorstellung wären aus den dargelegten Gründen unbegründet.
14c) Hinzu kommt, dass es Ziel der Anhörungsrüge und Gegenvorstellung der Beklagten ist, auf Umstände hinzuweisen, die ihr Prozessbevollmächtigter im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht als geeignet angesehen hat, um die Zulassung der Revision zu erreichen. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, einen Rechtsbehelf entgegen dem Rat des Prozessbevollmächtigten einzulegen und durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen der Beklagten zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken und die Rechtsuchenden kompetent zu beraten (, NJW-RR 2017, 187 Rn. 6). Die Anwaltschaft beim Bundesgerichtshof leistet einen wesentlichen Beitrag dazu, den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten und in den Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Vorbringen auf diejenigen Darlegungen zu beschränken, die für die Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob ein Grund zur Zulassung der Revision in Betracht kommt.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:141217BIZR195.15.0
Fundstelle(n):
DAAAG-81812