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BGH 21.03.2018 IV ZR 353/16, NWB 18/2018 S. 1285

Lebensversicherung | Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch (§ 5a VVG a. F.) muss sich der Versicherungsnehmer auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd (§ 818 Abs. 3 BGB) anrechnen lassen.

Anmerkung:

Das Verlustrisiko aus der Anlage der Sparanteile kann nach Auffassung des BGH mit Blick darauf, dass der Lebensversicherungsvertrag nach dem wirksam erklärten Widerspruch rückwirkend rückabzuwickeln ist, nicht dem Versicherer auferlegt werden. Im Falle der Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) sind bei der Rückabwicklung eines von Anfang an nicht wirksam zustande gekommenen Versicherungsvertrags sämtliche gezahlten Prämien zu erstatten. Nach dem zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragspart...