Kapitel VI: Strategien, Verfahren und Aufsicht
Abschnitt 4: Sanktionen
Artikel 61
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden sowie – sofern zutreffend – die Selbstverwaltungseinrichtungen wirksame und zuverlässige Mechanismen schaffen, um die Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften an die zuständigen Behörden und – sofern zutreffend – die Selbstverwaltungseinrichtungen zu fördern.
Zu diesem Zweck stellen sie einen oder mehrere sichere Kommunikationskanäle für die in Unterabsatz 1 genannte Meldung zur Verfügung. Durch solche Kanäle wird sichergestellt, dass die Identität der Personen, die Informationen zur Verfügung stellen, nur den zuständigen Behörden sowie – sofern zutreffend – den Selbstverwaltungseinrichtungen bekannt ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:
spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldung von Verstößen und diesbezüglicher Folgemaßnahmen;
einen angemessenen Schutz für Angestellte der Verpflichteten oder Personen in einer vergleichbaren Position, die Verstöße innerhalb des Verpflichteten melden;
einen angemessenen Schutz für die beschuldigte Person;
den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die die innerhalb des Verpflichteten begangenen Verstöße meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist nach nationalem Recht im Rahmen weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Gerichtsverfahren erforderlich.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten über angemessene Verfahren verfügen, über die ihre Angestellten oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können und die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden Verpflichteten stehen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen, einschließlich Angestellten und Vertretern des Verpflichteten, die intern oder der zentralen Meldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, rechtlich vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der zentralen Meldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, berechtigt sind bei der jeweiligen zuständigen Behörden auf sichere Weise eine Beschwerde einzureichen. Unbeschadet der Vertraulichkeit der von der zentralen Meldestelle gesammelten Informationen, sorgen die Mitgliedstaaten auch dafür, dass solche Einzelpersonen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zum Schutz ihrer Rechte gemäß diesem Absatz haben.
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IAAAG-81764