Kapitel VI: Strategien, Verfahren und Aufsicht
Abschnitt 3: Zusammenarbeit
Unterabschnitt IIIa: Zusammenarbeit zwischen den für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden und anderen dem Berufsgeheimnis unterliegenden Behörden
Artikel 57b
(1) Ungeachtet des Artikels 57a Absätze 1 und 3 und unbeschadet des Artikels 34 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats oder in anderen Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden und Behörden, die mit der Aufsicht über Unternehmen der Finanzbranche betraut sind, und mit natürlichen und juristischen Personen in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 und mit den mit der Aufsicht über die Finanzmärkte aufgrund Gesetzes betrauten Behörden gestatten, wenn dieser Austausch im Rahmen der ihnen übertragenen Aufsichtsaufgaben stattfindet.
Die übermittelten Informationen unterliegen in jedem Fall Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die den nach Artikel 57a Absatz 1 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind.
(2) Ungeachtet des Artikels 57a Absätze 1 und 3 können die Mitgliedstaaten durch nationales Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere nationale Behörden, die aufgrund Gesetzes für die Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständig sind oder denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung oder Ermittlung von Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, gestatten.
Gemäß dem vorliegenden Absatz 2 ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen aber nur der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Behörden dienen. Personen, die Zugang zu diesen Informationen haben, unterliegen Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die den nach Artikel 57a Absatz 1 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Weitergabe bestimmter Informationen im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie durch Kreditinstitute an parlamentarische Untersuchungsausschüsse, Rechnungshöfe und andere mit Untersuchungen befasste Einrichtungen in ihrem Mitgliedstaat unter folgenden Bedingungen gestatten:
Die Einrichtungen haben gemäß dem nationalen Recht ein präzises Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeiten von Behörden, die für die Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute oder die Rechtsvorschriften für diese Aufsicht verantwortlich sind.
Die Informationen sind für die Erfüllung des Mandats gemäß Buchstabe a unbedingt erforderlich.
Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen einer beruflichen Geheimhaltungspflicht nach nationalem Recht, die der nach Artikel 57a Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.
Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für Zwecke, denen diese Behörden zugestimmt haben, weitergegeben werden.
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IAAAG-81764