RL (EU) 2015/849 Artikel 50a

Kapitel VI: Strategien, Verfahren und Aufsicht

Abschnitt 3: Zusammenarbeit

Unterabschnitt IIa: Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

Artikel 50a

Die Mitgliedstaaten unterwerfen den Informationsaustausch oder die Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden für die Zwecke dieser Richtlinie weder einem Verbot noch unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen. Sie stellen insbesondere sicher, dass die zuständigen Behörden etwaige Amtshilfeersuchen nicht aus folgenden Gründen ablehnen:

  1. das Ersuchen berührt nach ihrem Dafürhalten auch steuerliche Belange;

  2. das nationale Recht schreibt vor, dass die Verpflichteten die Geheimhaltung oder die Vertraulichkeit wahren müssen, außer in den Fällen, in denen die einschlägigen Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder in denen ein Berufsgeheimnis gemäß Artikel 34 Absatz 2 gilt;

  3. in dem ersuchenden Mitgliedstaat ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch die Amtshilfe beeinträchtigt;

  4. Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der ersuchten zuständigen Behörde.

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IAAAG-81764