RL (EU) 2015/849 Artikel 50
Kapitel VI: Strategien, Verfahren und Aufsicht
Abschnitt 3: Zusammenarbeit
Unterabschnitt II: Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden
Artikel 50
Die zuständigen Behörden stellen den Europäischen Aufsichtsbehörden alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie erforderlich sind.
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IAAAG-81764