RL (EU) 2015/849 Artikel 47

Kapitel VI: Strategien, Verfahren und Aufsicht

Abschnitt 2: Aufsicht

Artikel 47

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Dienstleistungsanbieter, bei denen virtuelle in Fiatgeld und umgekehrt getauscht werden können, und Anbieter von elektronischen Geldbörsen eingetragen werden müssen und dass Wechselstuben, Scheckeinlösestellen und Dienstleister für Trusts und Gesellschaften zugelassen oder eingetragen und Anbieter von Glücksspieldiensten reguliert sein müssen.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die Personen, die eine leitende Funktion bei den in Absatz 1 genannten Einrichtungen innehaben oder deren wirtschaftliche Eigentümer sind, über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a, b und d genannten Verpflichteten sicher, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass einschlägig verurteilte Straftäter oder ihre Mittelsmänner eine leitende Funktion bei den betreffenden Verpflichteten innehaben oder deren wirtschaftliche Eigentümer sind.

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IAAAG-81764