RL (EU) 2015/849 Artikel 29
Kapitel II: Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
Abschnitt 4: Ausführung durch Dritte
Artikel 29
Dieser Abschnitt gilt nicht für Auslagerungen oder Vertretungsverhältnisse, bei denen der Auslagerungsdienstleister oder der Vertreter aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung als Teil des Verpflichteten anzusehen ist.
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IAAAG-81764