RL (EU) 2015/849 Artikel 23
Kapitel II: Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
Abschnitt 3: Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
Artikel 23
Die in den Artikeln 20 und 21 genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.
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IAAAG-81764