RL (EU) 2015/849 Artikel 23

Kapitel II: Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

Abschnitt 3: Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

Artikel 23

Die in den Artikeln 20 und 21 genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.

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IAAAG-81764

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