RL (EU) 2015/849 Artikel 16
Kapitel II: Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
Abschnitt 2: Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
Artikel 16
Wenn Mitgliedstaaten und Verpflichtete die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle bewerten, berücksichtigen sie zumindest die in Anhang II dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko.
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IAAAG-81764