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NWB EV 5/2018 S. 152

Investmentsteuer – Britische „Claw-back-Besteuerung“ und Abkommensrecht (BFH)

1. Es wird daran festgehalten, dass der Gewinn aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen Immobilie nach dem DBA Großbritannien 1964/1970 in Deutschland besteuert werden darf, wenn die Veräußerung nach britischem Steuerrecht nur dazu führt, dass zuvor gewährte Abschreibungen auf Teile der Immobilie rückgängig gemacht werden —„Claw-back-Besteuerung”— (Bestätigung des Senatsurteils v. - I R 49/09, BStBl 2011 II S. 482).S. 153

2. Der wegen materiell fehlerhafter Feststellungserklärung eines Investmentfonds gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a. F. vom Finanzamt gesondert festzustellende Unterschiedsbetrag ist auf einen Investmentanteil zu beziehen. Maßgeblich für die Berechnung ist die Zahl der umlaufenden Anteile zum Schluss desjenigen Geschäftsjahres, in welchem der materielle Fehler eingetreten ist.

3. Der festzustellende Unterschiedsbetrag ist je...