Zur Frage der Einbeziehung des Einbringungsgewinns
II bei der Ermittlung des Gewerbebetrags
Leitsatz
Der
Einbringungsgewinn II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG unterliegt dann nicht
der Gewerbesteuer, wenn die Einbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen
Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2018 S. 1121 Nr. 19 DB 2018 S. 19 Nr. 27 DStR 2019 S. 10 Nr. 9 DStRE 2019 S. 435 Nr. 7 EFG 2018 S. 861 Nr. 10 GmbH-StB 2018 S. 230 Nr. 7 GmbHR 2018 S. 872 Nr. 16 KÖSDI 2018 S. 20777 Nr. 6 RAAAG-81453
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