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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1172/17 VE

Gesetze: EnergieStG § 4 Nr. 1EnergieStG § 8 Abs. 1EnergieStG § 26 Abs. 1 RL (EG) 2003/96 Art. 21 Abs. 3 Satz 3

Energiesteuerbefreiung für den Einsatz von Tierfett als Heizstoff durch eine Tierkörperbeseitigungsanstalt

Leitsatz

  1. Die Steuerbefreiung nach § 26 Abs. 1 EnergieStG kann einer Tierkörperbeseitigungsanstalt nur soweit gewährt werden, wie der Einsatz des von ihr produzierten Tierfetts als Heizstoff zur Herstellung von Energieerzeugnissen eingesetzt worden ist.

  2. Diese Zweckbestimmung fehlt, soweit das hergestellte Tierfett an Unternehmen der Oleochemie veräüßert wird.

  3. Das zugleich mit der Herstellung des Tierfetts anfallende Tiermehl ist nur dann ein sogenanntes Kuppelprodukt, das bei der Berechnung des Umfangs der Steuerbefreiung für das als Heizstoff eingesetzte Tierfett außer Acht zu lassen ist, wenn es auch nicht zu einem geringen Preis verkauft werden kann, mithin Abfall ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAG-81447

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