Energiesteuerbefreiung für den Einsatz von Tierfett als Heizstoff
durch eine Tierkörperbeseitigungsanstalt
Leitsatz
Die Steuerbefreiung nach § 26 Abs. 1 EnergieStG kann einer Tierkörperbeseitigungsanstalt nur soweit gewährt werden, wie der
Einsatz des von ihr produzierten Tierfetts als Heizstoff zur Herstellung von Energieerzeugnissen eingesetzt worden ist.
Diese Zweckbestimmung fehlt, soweit das hergestellte Tierfett an Unternehmen der Oleochemie veräüßert wird.
Das zugleich mit der Herstellung des Tierfetts anfallende Tiermehl ist nur dann ein sogenanntes Kuppelprodukt, das bei der
Berechnung des Umfangs der Steuerbefreiung für das als Heizstoff eingesetzte Tierfett außer Acht zu lassen ist, wenn es auch
nicht zu einem geringen Preis verkauft werden kann, mithin Abfall ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAG-81447
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