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FG München Urteil v. - 4 K 1477/17 EFG 2018 S. 714 Nr. 9

Gesetze: AO § 233, AO § 237 Abs. 1 S. 1, AO § 237 Abs. 2 S. 1, AO § 238 Abs. 1 S. 1, AO § 238 Abs. 2, AO § 361 Abs. 2 S. 1, AO § 361 Abs. 2 S. 2

Zinsen für die vollumfängliche Aussetzung der Vollziehung von Erbschaftsteuer bei nur teilweisem Erfolg des Einspruchs gegen den Erbschaftsteuerbescheid und nachträglicher Geltendmachung einer gegen den Willen der Steuerpflichtigen gewährten überhöhten Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

1. Wurde gegen die Besteuerung eines Pflichtteilsanspruchs in einem Erbschaftsteuerbescheid Einspruch eingelegt sowie Aussetzung der Vollziehung beantragt, weil die Höhe des Pflichtteilanspruches „vollkommen offen” sei, so begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das FA diesen Sachvortrag der Klägerin als den gesamten Steueranspruch umfassenden Einspruch sowie Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz verstanden und im Umfang der gesamten festgesetzten Erbschaftsteuer Aussetzung der Vollziehung gewährt hat. Das gilt umso mehr, wenn die Steuerpflichtige dem FA keinerlei betragsmäßigen Anhaltspunkte für die Höhe ihres erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbes gegeben und ihr Bevollmächtigter ausdrücklich die Aussetzung der Vollziehung in voller Höhe unter Hinweis auf angeblich unterlassenes rechtliches Gehör ausdrücklich für angezeigt gehalten hat.

2. Hat der Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid letztendlich zu einer Reduzierung der Erbschaftsteuer geführt, ist die Festsetzung von Aussetzungszinsen auf Basis der letztendlich verbleibenden Erbschaftsteuerforderung nicht zu beanstanden.

3. Für die Höhe des nach § 237 AO zu verzinsenden Steuerbetrages ist allein entscheidend, in welcher Höhe das FA tatsächlich Aussetzung der Vollziehung gewährt hat und in welchem Umfang der Einspruch letztendlich im Ergebnis Erfolg gehabt hat. Die Festsetzung von Zinsen nach § 237 AO hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides zu Recht oder zu Unrecht oder ggf. teilweise entgegen dem Willen des Steuerpflichtigen ausgesetzt oder aufgehoben worden ist. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Steuerpflichtige im Falle einer aus seiner Sicht überhöht gewährten Aussetzung der Vollziehung durch Anfechtung der Aussetzung der Vollziehung bzw. durch freiwillige Zahlung des ausgesetzten Steuerbetrags jederzeit einer Verzinsung entgegenwirken kann.

3. Nach dem darf die Finanzbehörde im Falle eines in vollem Umfange erfolgreichen Rechtsbehelfes auch dann keine Aussetzungszinsen festsetzen, wenn sie rechtsirrig einen zu hohen Betrag von der Vollziehung ausgesetzt hat. Die Entscheidung ist keinesfalls in dem Sinne zu verstehen, dass eine rechtsirrig überhöhte Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes generell ein Rechtshindernis für die Festsetzung von Aussetzungszinsen darstellt.

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 714 Nr. 9
ErbStB 2018 S. 171 Nr. 6
SAAAG-81444

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