Mittelbare Grundstücksschenkung, bei der der Schenker die Kosten sowohl des Erwerbs des bebauten Grundstücks als auch des
anschließenden Um- oder Neubaus trägt, ist erst mit Abschluss der Baumaßnahmen vollständig vollzogen
Leitsatz
1. Für eine Schenkung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist nicht erforderlich, dass sich der Zuwendungsgegenstand im Vermögen
des Schenkers befunden hat. Erfasst ist auch eine sog. mittelbare Zuwendung, bei der der Schenker dem Beschenkten einen bestimmten
Geldbetrag überlässt, mit dem der Beschenkte einen bestimmten Gegenstand – z. B. ein Grundstück – erwerben muss.
2. Eine mittelbare Grundstücksschenkung, die nicht nur den Erwerb des Grundstücks mit dem bereits vorhandenen Gebäude, sondern
auch die Kosten für einen anschließenden Um- oder Neubau als nachträgliche Herstellungsmaßnahmen umfasst, ist nicht bereits
mit der erklärten Auflassung und dem Antrag auf Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch, sondern erst mit Abschluss
der Baumaßnahmen vollständig vollzogen.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 8 Nr. 5 DStRE 2019 S. 288 Nr. 5 EFG 2018 S. 786 Nr. 9 ErbStB 2018 S. 168 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2020 S. 416 UVR 2018 S. 205 Nr. 7 IAAAG-81443
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