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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 2452/14

Gesetze: EnergieStG § 55 Abs. 1, StromStG § 2 Nr. 2a, StromStG § 2 Nr. 3

Keine Zuordnung des Zuschneidens sog. Coils durch Stahl-Service-Center zum Verarbeitenden Gewerbe

Leitsatz

1. Die im Tatbestand strom- und energiesteuerrechtlicher Normen erfolgte Verweisung auf die Systematik der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003) ist als eine grundsätzlich sachgerechte Typisierung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

2. Die Tätigkeit von Stahl-Service-Centern, die durch Zuschneiden (Längs- und/oder Querteilen, einschließlich einer teilweise erforderlichen Kantenbearbeitung) von auf eigene Rechnung erworbenen Stahlplatten (sog. Coils) mit Hilfe maschineller Anlagen nach den Vorgaben des jeweiligen Kunden Spaltband und Tafeln herstellen und verkaufen, ist nach den Kriterien der WZ 2003 als Handelsunternehmen und nicht als ein Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes einzuordnen.

3. Das HZA ist gehalten, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung bei jeder von der Eingruppierung nach der WZ 2003 abhängigen Entscheidung ohne Bindung an frühere Beurteilungen erneut zu prüfen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAG-81439

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