Keine Zuordnung des Zuschneidens sog. Coils durch Stahl-Service-Center zum Verarbeitenden Gewerbe
Leitsatz
1. Die im Tatbestand strom- und energiesteuerrechtlicher Normen erfolgte Verweisung auf die Systematik der Klassifikation
der Wirtschaftszweige (WZ 2003) ist als eine grundsätzlich sachgerechte Typisierung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten
nicht zu beanstanden.
2. Die Tätigkeit von Stahl-Service-Centern, die durch Zuschneiden (Längs- und/oder Querteilen, einschließlich einer teilweise
erforderlichen Kantenbearbeitung) von auf eigene Rechnung erworbenen Stahlplatten (sog. Coils) mit Hilfe maschineller Anlagen
nach den Vorgaben des jeweiligen Kunden Spaltband und Tafeln herstellen und verkaufen, ist nach den Kriterien der WZ 2003
als Handelsunternehmen und nicht als ein Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes einzuordnen.
3. Das HZA ist gehalten, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung bei jeder von der Eingruppierung nach
der WZ 2003 abhängigen Entscheidung ohne Bindung an frühere Beurteilungen erneut zu prüfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAG-81439
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