Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts einer Immobilie für die Schenkungsteuer gem. § 198 BewG durch von der Deutsche Akkreditierungsstelle
GmbH zertifizierten Gutachter nicht zulässig
Leitsatz
1. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts des Immobilie kann nur durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen erbracht werden (Anschluss an ; ), und damit nicht durch ein von einem Sachverständigen erstelltes Gutachten, der (direkt oder indirekt)
von der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH zertifiziert worden ist.
2. Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH überprüft und zertifiziert gemäß dem Gesetz über die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz
– AkkStelleG) und der Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG-Beleihungsverordnung
– AkkStelleGBV) sog. „Konformitätsbewertungsstellen”, also auch andere Institutionen, die dann ihrerseits Sachverständige
zertifizieren können, und arbeitet dabei hoheitlich als Beliehene. Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH ist aber nur im
Umfang ihres Aufgabenbereichs hoheitlich beliehen. Ihre Befugnisse beschränken sich auf den Bereich Warenverkehr und die Konformität
von Produkten zum Zwecke des freien Warenverkehrs in der EU. In diesem Bereich tritt ihre Akkreditierung neben die Bestellung
der (herkömmlichen) öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, nicht jedoch in anderen Bereichen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 8 Nr. 1 DStRE 2019 S. 285 Nr. 5 DStZ 2018 S. 335 Nr. 10 EFG 2018 S. 825 Nr. 10 ErbStB 2018 S. 169 Nr. 6 XAAAG-81438
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