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Track 10-11 | Lohnsteuer: Rabatte eines Dritten stellen regelmäßig keinen Arbeitslohn dar
Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, sind nur Arbeitslohn, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass mit dem Preisnachlass die für den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung final abgegolten werden soll. Enge Beziehungen sonstiger Art zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber allein begründen nach einem aktuellen Urteil des FG Hamburg den erforderlichen Veranlassungszusammenhang nicht. Das FG hat damit der Auffassung des BMF widersprochen.
Eine Erwähnung wert ist ein rechtskräftiges Urteil des FG Hamburg zur Lohnsteuer. Es geht um die Frage, ob Preisnachlässe , die von Dritten gewährt werden , als Arbeitslohn zu erfassen sind. Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Im Streitfall haben die Richter aus der Hansestadt dies verneint.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann Arbeitslohn ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein. Und zwar dann, wenn die Zuwendung als Entgelt anzusehen ist für eine Leistung, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erb...