VO (EU) 2015/2120 Artikel 6

Artikel 6 Sanktionen [1]

Die Mitgliedstaaten erlassen für Verstöße gegen die Artikel 3, 4 und 5 Vorschriften über Sanktionen und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

Die Mitgliedstaaten erlassen für Verstöße gegen Artikel 5a Vorschriften über Sanktionen und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die zur Gewährleistung der Anwendung des Artikels 5a erlassenen Vorschriften und Maßnahmen bis zum und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

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YAAAG-81160

1Anm. d. Red.: Art. 6 i. d. F. der VO v. (ABl Nr. L 321 S. 1) mit Wirkung v. .