VO (EU) 2015/2120 Artikel 2

Artikel 2 Begriffsbestimmungen [1]

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2002/21/EG.

Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. „Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation“: ein Unternehmen, das öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellt;

  2. „Internetzugangsdienst“: ein öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienst, der unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten Zugang zum Internet und somit Verbindungen zu praktisch allen Abschlusspunkten des Internets bietet;

  3. „regulierte intra-EU-Kommunikation“: ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst mit Kommunikation aus dem Mitgliedstaat des inländischen Anbieters des Verbrauchers zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer des nationalen Nummerierungsplans eines anderen Mitgliedstaats, der ganz oder teilweise auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung abgerechnet wird;

  4. nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst“: ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates. [2]

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAG-81160

1Anm. d. Red.: Art. 2 i. d. F. der VO v. (ABl Nr. L 321 S. 1) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Festlegung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl L 321 vom , S. 36).