Artikel 2 Begriffsbestimmungen [1]
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2002/21/EG.
Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation“: ein Unternehmen, das öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellt;
„Internetzugangsdienst“: ein öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienst, der unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten Zugang zum Internet und somit Verbindungen zu praktisch allen Abschlusspunkten des Internets bietet;
„regulierte intra-EU-Kommunikation“: ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst mit Kommunikation aus dem Mitgliedstaat des inländischen Anbieters des Verbrauchers zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer des nationalen Nummerierungsplans eines anderen Mitgliedstaats, der ganz oder teilweise auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung abgerechnet wird;
nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst“: ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates. [2]
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAG-81160